Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige stehen Gerichten und Verwaltungsbehörden mit ihrer jahrelangen Erfahrung und Fachwissen unterstützend zur Seite.
Auch im privaten Bereich kommen Sie als Sachverständige für Privatgutachten häufig zum Einsatz. Zum Beispiel für: Rechtsanwälte, Notare, Unternehmen und Private.
Mit meiner 20 Jährigen Erfahrung in der Kfz Branche stehe ich Ihnen gerne unterstützend und beratend zur Seite. Fachmännischer Rat ist in manchen Situationen unabkömmlich.
Gutachten für Gerichte: Befundaufnahme und Erstattung eines Gutachtens für KFZ
- Reparaturkosten nach Unfall
- Gutachten als Bemessungsgrundlage der NOVA
- Prüfung auf Verkehrs-und Betriebssicherheit nach § 57a Abs.2 KFG 1967-
geeignete Person mit jahrelanger Erfahrung
- Untersuchung technischer und optischer Mängel und Schäden
- Lackschichtdickenmessung
- Beurteilung ob eine Reparatur Sach-und Fachgerecht durchgeführt wurde –
technisch und optisch
- Bewertung von Kfz- Merkantile Wertminderung,Wiederbeschaffungswert
(Händlerverkauf), Marktwert (Mittelwert), Mindesterlös (Verlassenschaften)
- Schätzung an Ort und Stelle, …
- Berechnung des Nutzungsentgeldes (bei Wandlung)
Privatgutachten: Analyse, Befundaufnahme und Erstattung eines Gutachtens für den Bereich Kfz-
Wesen.
Für Notare, Rechtsanwälte, Unternehmen und Privatpersonen.
- Bewertung von Kfz :
Merkantile Wertminderung, Mindesterlös (Verlassenschaften)
- Schätzung an Ort und Stelle , Marktwert (Mittelwert), Wiederbeschaffungswert (Händlerverkauf) ,…
- Lackschichtdickenmessung
- Wertgutachten
- Beurteilung ob eine Reparatur Sach-und Fachgerecht durchgeführt wurde- technisch und optisch
auch im Sinne einer Überprüfung §57a Abs.2 KFG 1967- geeignete Person mit jahrelanger Erfahrung
- Gutachten als Bemessungsgrundlage der NOVA
- Rep. -Kostenkalkulation techn. und optischer Schäden und Mängel
- Kontrolle eines Gerichtsgutachtens
- Prüfung auf Erfolgsaussichten/Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens
Kosten: Verrechnung lt. Gebag, Gebühren für Mühewaltung 107,-/ Stunde exkl. Ust.
Kostenvoranschläge für Privatgutachten sind möglich.
KFZ-Hochvolttechnik: Spezialisiert auf Kraftfahrzeuge mit Hochvolttechnik.
Dazu zählen:
Elektro – und Hybridfahrzeuge sowie Kfz mit Brennstoffzellentechnik (Wasserstoffantrieb).
Bei der Überprüfung und Instandsetzung von HV-Kraftfahrzeugen, sind eine persönliche Zertifizierung
und ein abgesicherter Arbeitsplatz unumgänglich. Geeignetes HV – Werkzeug, spezielle Mess- und Prüfgeräte
und eine geeignete Schutzausrüstung (PSA) , gehören ebenfalls zwingend vorgeschrieben dazu
(OVE-R19,OVE-R16).Für eine Schadenseinschätzung vor Ort,
zb.: ist ein Fahrzeug nach einem Unfall „sicher“ oder „kritisch“ zu bewerten, eine Bewertung der Schadenshöhe
für die Instandsetzung, oder einer technischen Diagnose von HV-Komponenten, sind Erfahrung und technisches
„Know-How“ in diesem Gebiet unabkömmlich. Durch langjährige Tätigkeit im technischen Bereich einiger
Fahrzeugmarken mit HV – Kraftfahrzeugen und meiner Tätigkeit als Trainer für die Grundausbildung für
Hochvolttechniker nach OVE R19, OVE R16, kann ich auf einen breiten Erfahrungsschatz und eine gute
Ausbildung zurückgreifen.
Ausbildung als Hochvolttechniker nach OVE R19, OVE R16
Siehe auch: www.kfz-hochvolttechnik.at
Wert: Repräsentativer Durchschnittspreis von mehreren konkreten Preisen. Er ist auch ein Ergebnis einer Schätzung.
Preis: Ist ein Geldbetrag, der unter Berücksichtigung individueller Einflüsse für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bezahlt wird.
Wiederbeschaffungswert (Händlerverkaufswert: Darunter ist jener Durchschnittspreis zu verstehen, der für eine Sache in gleicher
Ausführung und Güte (vergleichbares Fahrzeug),
zu Zeitpunkt
der Beschädigung und am Ort der gewöhnlichen Nutzung zu bezahlen ist.
Händlereinkaufswert: Darunter ist der durchschnittlich zu erwartende Ankaufspreis eines seriösen inländischen Fahrzeughändlers zu verstehen.
Handelsspanne: Ist die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (Händlerverkaufswert) und dem Händlereinkaufswert.
Mindesterlös: Darunter ist der durchschnittlich zu erwartende Ankaufspreis eines Bieters ab Standort
des Fahrzuges zu
verstehen. Der Mindesterlös ist tendenziell 10-30% niedrige als Händereinkaufswert.
Marktwert: Ordentlich gemeinter Preis, den eine Sache zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort hat. Der Marktwert kommt beim Kauf zwischen Privaten zum Tragen, beim unbeschädigten Fahrzeug liegt der Marktwert im Regelfall zwischen dem Wiederbeschaffungswert (Händlerverkauf) und dem Händlereinkaufswert, weshalb er manchmal auch als Mittelwert bezeichnet wird. Ordentlich gemeinter Preis,
den
eine Sache zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort hat. Der Marktwert kommt beim Kauf zwischen Privaten zum Tragen, beim unbeschädigten Fahrzeug liegt der Marktwert im Regelfall zwischen dem Wiederbeschaffungswert (Händlerverkauf) und dem Händlereinkaufswert, weshalb er manchmal auch als Mittelwert bezeichnet wird.
Restwert: Händlereinkaufswert des beschädigten Fahrzeugs als repräsentativer Durchschnittspreis am Markt.
Merkantile Wertminderung: Differenzbetrag
zwischen dem gemeinen Wert eines Fahrzeugs unmittelbar vor dem Eintritt des Unfallschadens und dem gemeinen Wert dieses Fahrzeugs in ordnungsgemäß repariertem Zustand nach einem Unfall. Monetäre Abgeltung des verbleibendem Misstrauens eines durchschnittlichen Käufers nach einer sach- und fachgerechten Instandsetzung.
Objektiver Minderwert: Stellt den Wertverlust des Fahrzeugs in der Vermögensphäre des Geschädigten dar. Er kommt zum Tragen, wenn keine Reparatur
in einer
Fachwerkstätte durchgeführt wird oder beabsichtigt ist.
Weitere Begriffe:
Gutachten:
Nachvollziehbare und überprüfbare Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf der Basis eines Befunds.
Befund: Darstellung der Grundlagen für das Gutachten.
Befundaufnahme: Sachkundige Tatsachenermittlung.
Sach- und fachgerechte Reparatur: Darunter ist eine am Stand der Technik, der Herstellervorschriften und fachlich korrekt durchgeführte Reparatur zu verstehen.
Schaden: Schaden am Fahrzeug jeglicher Art: Unfallschaden, Hagelschaden,
Motorschaden, Getriebeschaden,...
Unfallschaden:
Schaden jeglicher Art, der durch eine unvorhersehbare Krafteinwirkung von außen verursacht wurde
NOVA: Bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) handelt es sich im Prinzip um eine Art Aufschlag zur 20%igen Umsatzsteuer bei Kraftfahrzeugen.
Damit soll die früher in Österreich unter anderem geltende erhöhte Umsatzsteuer von 32 % bzw. davor 30 %
(die sogenannte Luxussteuer) kompensiert werden, die beim Kauf neuer Kraftfahrzeuge angefallen ist.
Andererseits sollte damit ein Bonus zugunsten verbrauchsarmer Kraftfahrzeuge geschaffen werden.
Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch
Strafgesetzbuch
Strafprozessordnung
Zivilprozessordnung
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Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Gebührenanspruchsgesetz
Kraftfahrgesetz 1967 Abs.2
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
Prüf- u. Begutachtungs-stellenverordnung
5050
5051
5080
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